Barrierefreiheit (Teil 2): Vollzugsdefizite im Straßenverkehrsrecht

by | May 7, 2021

Teil B: Vollzugsdefizite im Straßenverkehrsrecht

Es gibt in Bremen aktuell kaum eine Frage, die so die Gemüter erhitzt wie das Parken von Kfz in den Wohngebieten. Dabei stellen sich Fragen wie diese: Wem hilft das Bewohnerparken? Ist das Parken auf Gehwegen zulässig? Und wenn ja: unter welchen Voraussetzungen? Welche Rechte haben Fußgänger:innen? Die Debatte ist sowohl auf Seiten der Befürworter als auch auf Seiten der Gegner einer nachhaltigen Verkehrswende von Vermutungen und unbelegten Behauptungen geprägt. Grund genug, in einer Serie von Beiträgen auf Bremenize sich die verbindlichen Festlegungen des Straßen- und Verkehrsrechts anzuschauen.

Mit Wohnmobil zugeparkt und mit Mülltonnen zugestellter Gehweg in Wohnstraße mit Vorgärten

Mindener Straße in Bremen: Gehweg nicht barrierefrei wegen falsch parkender Wohnmobile und Mülltonnen

In einem ersten, bereits vorliegenden Beitrag (Teil A: Straßenrecht) ging es vor dem Hintergrund der Bremer städtebaulichen Situation um die völkerrechtlichen Anforderungen und deren Umsetzung. Denn seit In-Kraft-Treten der UN-Behindertenrechtskonvention sind die Länder verpflichtet, ihr Straßenrecht so anzupassen, dass Barrierefreiheit ermöglicht wird. In Bremen findet sich das im Bremer Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) und in der Richtlinie für barrierefreie Gestaltung baulicher Anlagen wieder. Allerdings stehen die Rechte von mobilitätseingeschränkten Menschen in Bremen bisher ganz überwiegend auf dem Papier. Es hakt immer noch ganz entschieden bei ihrer Durchsetzung.

Zudem ist das Recht der Straßen und des Verkehrs in Deutschland auf etwas komplizierte Weise aufgespalten: Es gibt das Straßenrecht, das sich mit der baulichen Gestaltung und Widmung von Straßen, zum Beispiel der Ausweisung als Fußgängerzone befasst, und für das die Länder zuständig sind. Außerdem gibt es das Straßenverkehrsrecht des Bundes, das die Regelung der Straßenbenutzung durch den Verkehr deutschlandweit einheitlich regelt. Dies betrifft zum Beispiel die Frage, was für Rechte die Verkehrsteilnehmer:innen haben und wo durch Verkehrszeichen was geregelt werden darf oder muss. Vollzogen wird aber auch das Straßenverkehrsrecht von den Ländern, also von Bremen.

Der folgende Blogbeitrag fragt daher nun nach dem Straßenverkehrsrecht und seinem Vollzug in Bremen in Bezug auf das Parken auf Gehwegen: Wie ist das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt? Was kann die Stadt durch Verkehrszeichen anordnen? Was sind die konkreten rechtlichen Konsequenzen bei Verkehrsverstößen?

I. Der aktuelle Konflikt ums Gehwegparken

Schon seit Jahren weisen in Bremen Umweltverbände, Bürger- und Stadtteil-Initiativen auf die ungerechte und ineffiziente Verteilung des öffentlichen Raums hin. Denn fast überall in der Stadt, vor allem aber in den innenstadtnahen Wohnvierteln mit ihren ohnehin engen Reihenhaussiedlungen ist es das Gleiche: Immer mehr und immer größere Kraftfahrzeuge blockieren Bürgersteige und Fahrbahnen. Weil am Fahrbahnrand kein Platz mehr ist, stehen außerdem oft Kraft- und Lastenfahrräder sowie Müllbehälter auf den Gehwegen. In jüngster Zeit kamen noch E-Roller hinzu. Für den Aufenthalt und den Fuß- und Radverkehr bleibt deswegen immer weniger Platz. Vor allem für Menschen, die mit Rollstuhl oder Rollator unterwegs sind,

Biebricher Straße in Bremen, Menschen mit Gehhilfe müssen auf die Fahrbahn ausweichen.

für Blinde und Sehbehinderte, für Menschen mit Kinderwagen oder für fahrradfahrende Kinder ist das ein gravierendes Problem. Im Ergebnis ist in Bremen der Verkehr trotz der angepassten Vorschriften für die Planung keineswegs barrierefrei.

Lange Zeit ist von der Stadt so gut wie gar nichts gegen die zugeparkten Gehwege getan worden. Aktuell beginnt die Stadt jedoch, zunächst in wenigen Quartieren, Regeln für das Parken aufzustellen und diese auch durchzusetzen. Die Verwaltung verbindet das mit der Einführung des Bewohnerparkens. Daran entzündet sich nun ein Konflikt:

  • Nach Auffassung einiger Kritiker würden viele “Kfz-Parkplätze” wegfallen. Das verstehen einige Anwohner:innen nicht. Sie sind der Auffassung, ihnen würde etwas genommen, das ihnen rechtlich oder doch zumindest “moralisch” zustünde.
  • Zudem würde das Bewohnerparken nicht zu einer Entlastung vom Parkdruck führen. Das sei aber als rechtliche Voraussetzung zwingend. Denn bislang soll das Instrument des Bewohnerparkens nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts nur dazu dienen, den Parkdruck zu entlasten. Da dies von den Ländern als zu eng angesehen wird, wurde aktuell bereits eine entsprechende Änderung der Verordnung von der Verkehrministerkonferenz vorgeschlagen (siehe Bericht der Ad-hoc-AG Fußverkehrspolitik).
  • Schließlich sind die Kritiker einer strengeren Parkraumüberwachung der Meinung, die Verfügbarkeit der Parkplätze sei eine Sache, die öffentlich ausgehandelt werden müsse. Sie verkennen dabei aber, dass Raum für Bürgerbeteiligung aber vor allem da gegeben ist, wo tatsächlich politischer Spielraum besteht, weil es mindestens zwei rechtlich zulässige Alternativen gibt.

Tatsächlich ist es aber so, dass ein erheblicher Teil der in Bremer innenstadtnahen Wohnvierteln genutzten Parkmöglichkeiten ganz offensichtlich illegal ist. Daher hat niemand Anspruch auf die Nutzung dieser Flächen als „Parkplätze“. Aber nicht das Bewohnerparken ist dafür verantwortlich, dass sie nicht genutzt werden können. Sondern, wie im Folgenden gezeigt wird, die zwingenden bundesrechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts.

Bremer Wohnstraße mit parkenden Autos. Auto vom Pflegedienst sucht Parkmöglichkeit.

Schönhausenstraße im Bremer Steintorviertel heute: Nicht genug Platz für zu viele Autos!

Diese “Parkplätze” sind damit auch nicht als Option für Bürgerbeteiligungsverfahren oder andere Formen direkter Demokratie verfügbar. Dies gilt für das halb aufgesetzte Parken auf Gehwegen, wo dies nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen oder – wenn es sich nur um wenige Parkplätzen handelt – durch Markierung auf dem Gehweg ausgewiesen ist. Aber auch die Anordnung von Gehwegparken ist in vielen Fällen keine rechtlich zulässige Möglichkeit.

Dieselbe Straße wie oben, Schönhausenstraße, aber Ende des 19. Jh.

Schönhausenstraße Anfang des 20 Jh.: Viel Platz für Menschen und spielende Kinder!

Im Folgenden wird gezeigt, dass das Parken auf den ohnehin aus städtebaulichen Gründen engen Gehwegen in Bremen nicht nur objektiv gegen geltendes Straßenverkehrsrecht verstößt. Vielmehr werden dadurch auch subjektive Rechte auf Barrierefreiheit und der Teilhabe an Mobilität der UN-Behindertenrechtskonvention missachtet. Daher ist Bremen auch zur effektiven Durchsetzung der Rechte von mobilitätseingeschränkten Personen verpflichtet, die Regeln des Haltens und Parkens der Straßenverkehrsordnung wirksam zu sanktionieren.

II. Was sagt das Straßenverkehrsrecht?

Gehwegparken ist grundsätzlich verboten

Zunächst noch einmal zurück zur Frage, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage Gehwegparken verboten ist. Grundsätzlich richtet sich dies nach Bundesrecht, nämlich Straßenverkehrsrecht. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken und Halten auf Gehwegen zwar nicht ausdrücklich verboten. Allerdings ergibt sich aus § 12 Absatz 4 StVO eindeutig, dass am Fahrbahnrand (also „innerhalb“ der Bordsteine) zu halten und zu parken ist. Und in Absatz 4a heißt es: „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.“ Diese Formulierung besagt, dass das Verbot des Gehwegparkens die Regel ist und dass anderenfalls eine ausdrückliche Erlaubnis vorliegen muss.

Anordnung nur bei ausreichender Gehwegbreite

Eine Erlaubnis des Gehwegparkens bedarf einer Anordnung, die nur dort zulässig ist, wo dafür die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Diese Anordnung muss durch Verkehrszeichen 315 (“Parken auf Gehwegen”) oder durch Markierung von Parkflächen erfolgen.

Zeichen 315 Parken auf Gehwegen

Nur wo Zeichen 315 angeordnet ist, dürfen Kfz auf ganzer Länge der Straße aufgesetzt parken.

Die Markierung von Parkflächen ohne entsprechendes Zeichen ist nach der Verwaltungsvorschrift nur zulässig, wenn es sich innerhalb einer Straße um wenige Parkplätze handelt. Eine “Markierung” muss hinreichend bestimmt sein. Eine Pflasterung mit Platten unterschiedlicher Größe, die vorgenommen wird, wenn sich auf einer Seite des Gehwegs Versorgungsleitungen befinden, ist keine solche hinreichend bestimmte Markierung. Zudem ist wie gesagt bei Einführung auf ganzer Länge der Straße die Anordnung per Verkehrszeichen erforderlich.

Aber auch da, wo das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, darf der Fußverkehr dadurch weder behindert werden, noch dürfen, zum Beispiel in Kreuzungsbereichen, Sichtachsen auf eine Weise zugestellt werden, dass die Sicherheit querender Fußgänger:innen und Radfahrer:innen darunter leidet. Denn Ziel jeder Verkehrsregelung ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO stets die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung. Dabei muss die Sicherheit und Ordnung des Fußverkehrs und das Fortkommen von mobilitätseingeschränkten Menschen mit Rollatoren und Rollstühlen genauso in Betracht gezogen werden, wie die Belange des Kfz-Verkehrs. Deshalb muss bei der Ausweisung von Parkplätzen nach der StVO auch die Leichtigkeit des Fußverkehrs berücksichtigt werden.

Dies sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Es findet sich aber auch ausdrücklich in den Vorgaben zur Auslegung und Umsetzung der StVO durch die Verwaltung. Gehwegparken darf nur angeordnet werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt (siehe Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Zeichen 315).

Diese Voraussetzung dient der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Sie ist erst nach deren In-Kraft-Treten in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 17. Juli 2009 berücksichtigt worden. Somit verstößt auch eine Missachtung dieser Verwaltungsvorschrift nicht nur gegen eine verwaltungsinterne Vorschrift ohne Außenwirkung, sondern auch gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik und greift in die Rechte von Fußgängern und behinderten Menschen ein. An diese Verpflichtungen ist auch die Bremer Verwaltung bei der Ausweisung oder Neubescheidung des Parkens auf Gehwegen gebunden. Im Nachhinein entsprechen viele früher ausgewiesene Parkflächen daher nicht mehr der aktuellen Rechtslage.

Die Richtlinien sind für Bremen verbindlich

Wie breit die verbleibende Gehwegfläche sein muss, richtet sich letztlich nach der Breite von Gehhilfen wie Rollatoren und Rollstühlen und handelsüblichen Kinderwagen. So beträgt die Breite eines Straßenrollstuhls 77 cm. Etwa ebenso breit ist ein handelsüblicher Zwillingskinderwagen. Zum ungehinderten Passieren im Begegnungsverkehr sind zusätzlich Sicherheitsabstände erforderlich.

Nach den technischen Regelwerken für Straßenplanung und Straßenbau (Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – (EFA) und insbesondere den Hinweisen für barrierefreie Verkehrsanlagen (H BVA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)), sind für Fußwege ohne Sicherheitsstreifen deswegen mindestens 1,80 m bzw. 2,00 m vorgesehen. Als Sicherheitsabstand sind je nach Gestaltung der Randbereiche der Straße beidseitig noch weitere 20 – 50 cm einzuplanen. Diese technischen Regelwerke werden von Gerichten üblicherweise als Expertenwissen in ihre Entscheidungen einbezogen. Auch das Bundesverkehrsministerium, also der zuständige Verordnungsgeber der StVO, hat sich in einer Antwort auf eine kleine Anfrage im Bundestag auf eine entsprechende verbindliche Gehwegbreite festgelegt. In einer Anfrage der Fraktion der Grünen war eine ausdrückliche Regelung der barrierefreien Gehwegbreite von 2,50 m vorgeschlagen worden. Daraufhin verwies das Ministerium auf die bereits geltenden Regelungen und stellte dabei fest, dass dies der Forderung der Grünen bereits im Wesentlichen gleichkomme (siehe Antwort auf die Frage Nr. 33, Bundestag Drucksache 19/2322319, vo 08.10.2020).

Müllwagen fährt durch enge Wohnstraße an Reihe parkender Autos vorbei.

Rennstieg-Viertel in Bremen: Selbst wenn nur eine Reihe Kfz parkt, kann es für die Müllabfuhr eng werden.

In Bremen ist die Sache noch etwas eindeutiger als in anderen Bundesländern. Denn hier gibt es die Richtlinie für barrierefreie Gestaltung baulicher Anlagen, die bereits im ersten Teil (Teil A: Straßenrecht) vorgestellt wurde. Diese gilt zwar eigentlich für das Straßenrecht, so dass die Regeln für barrierefreie Gehwege zunächst einmal nur für den Bau und die Neugestaltung von Gehwegen gelten. Allerdings setzte sich das Land Bremen in Widerspruch zu seiner eigenen Gesetzgebung, würde es dieselben Rechte auf Mobilität und Teilhabe im Straßenrecht einerseits versprechen dann andererseits im Straßenverkehrsrecht sogleich wieder zurücknehmen. Wenn Straßen erst nach straßenrechtlichen Vorschriften barrierefrei gebaut werden und dann aber wieder straßenverkehrsrechtliche Regelungen getroffen werden, welche die Barrierefreiheit konterkarieren, dann ist das zudem nicht nur eine Missachtung der Rechte von gehbehinderten Menschen, Eltern mit Kinderwagen und allgemein Fußgängern. Es läuft auch auf die massive Verschwendung von Steuergeldern hinaus, wenn unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel zunächst barrierefrei gestaltete Gehwege für Parkplätze zweckentfremdet werden.

Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass das Gehwegparken in der Regel nur dort angeordnet werden darf, wo mehr als 2,5 Meter breite Gehwege zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muss trotz Einrichtung der Parkreihe eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,05 m gewährleistet sein (VG Köln, Urteil vom 13.05.2011 – 18 K 1172/11). Nur dort ist ausreichend Platz, um sowohl die zwingenden Vorschriften für Barrierefreiheit als auch die Zugänglichkeit für Rettungsfahrzeuge sicherzustellen.

III. Warum hat Bremen so lange nichts unternommen?

Diese Vorschriften werden in Bremen in fast allen Fällen missachtet, in denen das Gehwegparken in den typischen Straßen mit Bremer Häusern praktiziert wird. Wenn der Fall aber rechtlich so klar ist, stellt sich die Frage, warum gegen das Parken so lange nichts unternommen wurde. Dies lässt sich nur mit politischem Opportunismus begründen, denn eine rechtlich wirklich haltbare Begründung gibt es nicht.

Es gibt kein Gewohnheitsrecht, auf Gehwegen zu parken

Gelegentlich wird in Diskussionen behauptet, das Parken auf den Gehwegen sei in Bremen inzwischen so etwas wie “Gewohnheitsrecht”. Tatsächlich gibt es manchmal Rechte, die auf Gewohnheitsrecht beruhen. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass etwas eine Zeitlang praktiziert wurde. Es muss auch von der allgemeinen Auffassung getragen sein, dass dies rechtens sei.

Was im Rechtsstaat aber gar nicht möglich ist, sind Gewohnheitsrechte, die gegen ausdrücklich rechtlich geregelte, insbesondere gesetzliche Vorschriften verstoßen. Da also die StVO regelt, dass Parken auf Gehwegen verboten ist, lässt sich das nicht gewohnheitsrechtlich ändern. Daher besteht kein Gewohnheitsrecht, auf Gehwegen zu parken (vgl. Antwort des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur auf die Frage Nr. 34, Bundestag Drucksache 19/2322319, vom 08.10.2020).

Dies würde selbst in dem unwahrscheinlichen Fall gelten, dass alle Bürger die Praxis als rechtmäßig ansähen und “duldeten”. Das bloße Recht des Stärkeren (oder im Falle parkender Autos “des Schwereren”) kann ohnehin kein Gewohnheitsrecht begründen. Und tatsächlich gibt es wohl ebenso lange, wie auf den Gehwegen geparkt wird, auch Stimmen, die diese Praxis als unzulässig angeprangert haben – selbst wenn sie bisher kaum Gehör gefunden haben.

Behörden dürfen Falschparker nicht systematisch dulden

Eine andere Frage ist, ob die Polizei- und Ordnungsbehörden immer gegen Gesetzesverstöße vorgehen müssen. Tatsächlich bestehen hier gewisse Spielräume. Denn beim Falschparken geht es nicht um eine Straftat, die in jedem Fall von Amts wegen verfolgt werden muss, sondern um eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz herrscht daher das sogenannte Opportunitätsprinzip: Demnach liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Ermessen der Verfolgungsbehörde. Die Behörden können im Wesentlichen selbst entscheiden, wie sie ihre (zumeist) knappen Ressourcen einsetzen, um Recht und Ordnung möglichst effektiv durchzusetzen. Allerdings handelt es sich dabei um pflichtgemäßes Ermessen.

Manchmal legen Ordnungsbehörden das Opportunitätsprinzip sehr weit aus. Bürger, die Rechtsverstöße beanstanden und sie bei den Ordnungsbehörden anzeigen, werden häufig mit dem Hinweis abgespeist, dass die Behörden gerade Wichtigeres zu tun hätten. Das mag im Einzelfall angehen. Wenn bestimmte Ordnungswidrigkeiten aber über längere Zeit gar nicht verfolgt werden, wie das aufgesetzte Falschparken auf Gehwegen in Bremen, dann lässt sich das nicht mehr durch das Opportunitätsprinzip rechtfertigen. Dann ist der Ermessensspielraum nämlich eindeutig überschritten.

Denn das Opportunitätsprinzip ist kein Freibrief für Behördenwillkür. So ist es unzulässig, wenn von der Polizei immer nur bestimmte Menschen oder Gruppen von Verkehrsteilnehmer:innen wegen Ordnungswidrigkeiten herangezogen werden und andere nicht. Oder wenn die vom Gesetzgeber beschlossenen Regeln gänzlich leer zu laufen drohen, weil jahrelang bestimmte Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden. Oder wenn per Runderlass eines Senators oder einer Senatorin Regeln gesetzt werden, die geltendem Recht zuwider laufen. Das darf nicht sein, denn im Rechtsstaat ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltung und der Vorrang des Gesetzes ein zentraler Grundsatz. Zudem geht es ja, wie aus dem genannten § 47 OWiG hervorgeht, um pflichtgemäßes, nicht etwa um freies Ermessen.

Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zum Opportunitätsermessen. Demnach sind “gerade bei der Verfolgung von massenhaft im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten (…) die vorhandenen gesetzlichen Vorbewertungen zu beachten” (BayObLG München, Beschluss v. 06.05.2019 – 201 ObOWi 276/19). Mit anderen Worten kann die Verwaltung der Länder die Festlegungen des Bundesgesetzgebers nicht einfach durch Nichtanwendung außer Kraft setzen. Ebenso wenig kann es im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht eine Gleichheit im Unrecht und ein hieraus abgeleiteter Anspruch auf Nichtverfolgung geben (BayObLG München, Beschluss v. 06.05.2019 – 201 ObOWi 276/19).

Bei Behinderung ist Einschreiten zwingend, notfalls durch Abschleppen

Neben der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit gibt es jedoch noch eine weitere Möglichkeit, gegen rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge vorzugehen. Voraussetzung ist, dass eine Behinderung oder Gefährdung vorliegt. Wenn ein Kfz vorschriftswidrig so abgestellt ist, dass andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindert werden oder eine erhebliche Behinderung zu erwarten ist, können die zuständigen Behörden es auch abschleppen lassen. Dies gilt seit Kurzem auch in Bremen bei einer Gehwegrestbreite von weniger als 1,50 m (s. Erlass des Bremer Innensenators vom März 2021).

Dies entspricht der geltenden Rechtsprechung. So ist das Umsetzen eines auf Geh- oder Radwegen parkenden Kfz immer verhältnismäßig, wenn das verbotswidrige Abstellen zu Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE Bd. 90, S. 189, 193). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Weg nur teilweise zugeparkt ist (VG Berlin, Urteil vom 18.05.1999 – 9 A 40.99). Durch das Falschparken behinderte Verkehrsteilnehmer:innen müssen sich nämlich nicht in Gefahr begeben oder durch Ausweichen Dritte gefährden. Weichen muss vielmehr das regelwidrig parkende Kraftfahrzeug; falls niemand als Verantwortliche:r zur Verfügung steht, wie gesagt: auch durch Abschleppen.

IV. Was hat das Bewohnerparken damit zu tun?

Grundsätzlich ist es eine politische Entscheidung, die Einführung des Bewohnerparkens mit einer – endlich – auch konsequenten Parkraumüberwachung mit Vollzug der straßenverkehrsrechtlichen Regeln des Haltens und Parkens zu verknüpfen. Durch diese zeitliche und räumliche Verknüpfung ist bei manchen Bewohnern der Eindruck entstanden, dass das Bewohnerparken nicht der Entlastung des Parkdrucks diene. Dieser Eindruck ist jedoch falsch. Denn der Parkdruck wäre ohne Regelungen über das Bewohnerparken noch viel stärker.

Insofern dient das Bewohnerparken weiterhin, wie im Straßenverkehrsrecht bisher vorgesehen, primär der Entlastung vom Parkdruck. Angesichts der Härten, die auf einzelne Autofahrer, die tatsächlich zwingend auf ihr Auto angewiesen sind, zukommen, ist die Verknüpfung von konsequenter Rechtsdurchsetzung mit einer Entlastung durch Parkraumbewirtschaftung auch durchaus sehr gut nachvollziehbar. Wenn die Entlastungsfunktion von Betroffenen aber nicht mehr wahrgenommen wird, weil sie von anderen verkehrsrechtlichen Maßnahmen überlagert wird, kann dies dazu führen, dass die Akzeptanz des Bewohnerparkens leidet.

Zwingend ist die enge Verknüpfung zwischen Bewohnerparken und konsequenter Parkraumüberwachung keineswegs. Auch wenn das Bewohnerparken nicht eingeführt werden sollte, beispielsweise, weil die politischen Widerstände dagegen zu stark werden, ändert dies nichts an der Rechtslage. Auch ohne Einführung des entlastenden Bewohnerparkens müssen die Regeln über das Halten und Parken in Zukunft konsequenter durchgesetzt werden, um den Rechten nicht-mobilisierter Verkehrsteilnehmer und der Barrierefreiheit gerecht zu werden.

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10 Comments

  1. Mandiro

    wow! Gute Recherche! Damit müssen Ordnungshüter*innen einschreiten, auch wenn ein Bewohnerparkausweis auf der Ablage liegt und nicht darauf warten, dass eine vorgesetzte Behörde ihnen das erlaubt! So geschieht es nämlich seit Einführung des Bewohnerparkens in der Hohenlohestr. : Verkehrsverstöße beim Parken werden nicht geahndet mit dem Hinweis, wir brauchen dafür die Erlaubnis von oben. Es wurde sogar ein Name genannt auf meine Nachfrage.
    Und es werden auch keine Parkplätze vernichtet, weil es waren ja nie welche, Im Gegenteil: es werden zum ersten Male welche eingerichtet:-))
    Das muss wohl erstmal in die Köpfe der Autobesitzenden!

    Mandiro

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    • Olaf Dilling

      Hallo Mandiro! Das ist tatsächlich eine interessante Information. Wenn in der Verwaltung Weisungen existieren, dass nicht eingeschritten werden soll, dann ist die Grenze zwischen pflichtgemäßen Ermessen (im Rahmen des Opportunitätsprinzips) und Ermessensfehlgebrauch überschritten. Wenn die Polizei- oder Ordnungsbehörden nicht einschreiten dürfen, dann ist das mit anderen Worten rechtswidrig. Das ist auch deshalb pikant, da aktuell in Bremen ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Untätigkeit der Behörden gegen Falschparken anhängig ist. Aus meiner Sicht gibt es, wenn es mit rechten Dingen zugeht, für Bremen keine Aussicht, dieses Verfahren zu gewinnen.

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  2. Conny Ernst

    Vielen Dank für diesen sehr guten Beitrag. Bin schon gespannt auf den Nächsten.
    Conny

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    • Olaf Dilling

      Danke 🙂

      Reply
  3. Dieter Mazur

    Super! Danke für diesen klaren und sehr gut verständlichen Beitrag, der die Rechtslage recht umfassend beleuchtet.

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  4. Marcel Balzer

    Fakt ist aber: Es ist die letzten 20 Jahre so gewesen. Man kann schon erwarten, dass das mitgedacht wird und die Fahrzeuge nunmal da sind.

    Wenn man dann jetzt auf einmal von 0 auf 100 die Parkflächen streicht, müssen Alternativen geschaffen werden, etwa in Form von Quartiesgaragen in zumutbarer Entfernung (und das heißt nicht 500m!).

    Die Autos verschwinden nicht einfach, wie die gestrige Debatte des Findorffer Beirats zeigte.

    Es fallen dort trotz Anwohnerparken etwa 300 Parkplätze weg. (500 fallen weg, 200 wird geschätzt sind Fremdparker)! Das ist mehr als das doppelte als im Viertel, wo es schon problematisch war.

    Die Autos werden nicht einfach verschwinden. Anstatt die Parkfläche einfach zu streichen, sollte man vorher auch alternative Flächen anbieten. Sonst wird das einfach nicht funktionieren.

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    • Olaf Dilling

      Rechtlich sehe ich für Ihre Forderungen keinen Ansatzpunkt: Weder gibt es ein individuelles Recht auf einen wohnortnahen Parkplatz für alle irgendwann gekauften Autos, noch ein Gewohnheitsrecht auf Falschparken. Dass diese Parkplätze illegal sind, ist im Übrigen seit langem bekannt.

      Politisch wäre es zwar möglich, Quartiersgaragen zu bauen, aber: Wer soll das dann bezahlen? Es ist weder gerecht, noch umweltpolitisch zu rechtfertigen, wenn dafür allen Steuerzahlern (mit oder ohne Auto) in die Tasche gegriffen würde. Wenn die Kfz-Halter dafür bei voller Kostendeckung selbst aufkommen, gerne!

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    • Mats

      Dann muss sich der Autobesitzer eben was einfallen lassen, wo er sein Auto lässt wenn er es nicht braucht. Am besten schon beim Kauf einen Stellpaltz organisieren.
      Einfach so auf öffentlichem Grund abstellen is eben nich.

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      • Olaf Dilling

        Soweit ich weiß, gibt es im näheren Umfeld, Messe / Bürgereweide, große freie Kapazitäten an Parkplätzen, nur halt nicht umsonst. Da ist ein Umdenken nötig.

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  5. Dietmar

    Als kleine Ergänzung zu diesem hervorragenden Artikel: Seit dem 9.11.2021 gilt bundesweit ein neuer Bußgeldkatalog. Demnach kostet das aufgesetzte, illegale Gehwegparken bei Behinderung oder bei einer Dauer von mehr als einer Stunde 70€, mit Vorsatz (also absichtlich) 140€. Außerdem wird ein Punkt in Flensburg fällig. Siehe dazu: “Parken auf Gehwegen: Problematik, Rechtslage, Handlungsbedarf”, Download unter https://fuss-ev.de/images/Downloads/gehwegparken.pdf

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