Spiel auf Zeit beim rechtswidrigen Gehwegparken?

von | Apr 9, 2022

In unserem Beitrag zum Gehwegparken vom Januar 2021 hatten wir auf eine beim Verwaltungsgericht Bremen anhängige Klage gegen das illegale aufgesetzte Gehwegparken aufmerksam gemacht.  Nun gibt es ein Urteil: Es wurde am 22.2.22 veröffentlicht und gibt den Kläger*innen u.a. darin recht, dass das (nicht per Beschilderung genehmigte) aufgesetzte Gehwegparken rechtswidrig ist und dass sich Falschparkende nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen können. Greifen die Behörden jetzt endlich durch?

Biebricher Straße, Bremen; Foto: Wolfgang Köhler-Naumann

Das Urteil gibt sowohl der Straßenverkehrsbehörde als auch der dem Innensenator zugeordneten Verkehrsüberwachung alle Legitimation, in klaren Schritten den Rechtsanspruch von zu Fuß Gehenden durchzusetzen und das Fehlverhalten vieler Autofahrenden zunehmend und wirksam zu unterbinden.

Nun aber gibt es eine Überraschung, denn diese Senator*innen scheinen mit dem Urteil nicht zufrieden zu sein:

Möbilitätssenatorin und Innensenator legen Berufung ein

Die Beklagte Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau legte Berufung gegen das Urteil ein und der Senator für Inneres, obwohl nicht Beklagter, ist mit von der Partie. In ihrer gemeinsamen Presseerklärung heißt es zwar „…In der Grundrichtung sind wir uns einig, dass wir mehr Barrierefreiheit und Aufenthaltsqualität in den eng bebauten Quartieren benötigen; der Mensch steht im Mittelpunkt unseres Handelns und nicht das Auto“.

Das sind wohlklingende Worte, wie wenig ernst wir diese aber nehmen dürfen, wird daran deutlich, dass der Innensenator weiter ausführt: „… Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes halte ich daher für völlig lebensfremd“. Worte, Rechtsverständnis und Handeln passen da leider überhaupt nicht zusammen.

Berufung der Kläger:innen

Nunmehr haben auch die Kläger:innen Berufung eingelegt und sich gleichfalls per Pressemitteilung öffentlich zu Wort gemeldet. Angesichts des erneuten Spieles auf Zeit seitens der senatorischen Behörden Bremens und angesichts der tagtäglichen Gefährdungen, denen insbesondere Kinder, Fußgänger*innen und Radfahrende durch das rechtswidrige Gehwegparken ausgesetzt sind, möchten die Kläger:innen sichergestellt sehen, dass das Gericht die Stadt zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen verpflichtet. Sie wünschen sich Maßnahmen, die auch faktisch Wirkung – nämlich freie Geh- und Radwege – zeigen. Wann wird das Oberverwaltungsgericht entscheiden? Es ist zu befürchten, dass bis dahin noch viele, viele Monate vergehen können.

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6 Kommentare

  1. Sven Bolzmann

    Ich finde dies gut. Für die restlichen Parkplätze sollte man dann noch kräftige Parkgebühren einführen. Das Auto muss wieder zum Luxusgut werden. Nur das hilft der Umwelt. Kleine und mittlere Einkommen müssen in die Bahn.

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    • Wolfgang Köhler-Naumann

      Hallo Sven, ich bin mir nicht ganz sicher, ob dein Beitrag ironisch gemeint war oder …. Hier auf jeden Fall ein Hinweis für die Leser*innen deines Kommentares: Menschen mit kleinem Einkommen besitzen weit seltener ein Auto als ihre wohlhabenderen Mitmenschen (s. Untersuchung „Mobilität in Städten“, SrV); sie nutzen vielmehr bereits heute schon die Verkehrsmittel des Umweltverbundes, viele sind gar darauf angewiesen. Dass dem Ausbau von ÖPNV-, Rad- und Fussinfrastruktur sehr häufig der sog. „Parkdruck“ für PKW-Besitzende entgegengehalten wird, zeugt eher von einer Besitzstandsmentalität derejenigen wohlhabenderen Menschen, die sich ein Auto leisten, denn von überlegtem oder gar sozialen Verhalten. Darüber hinaus muten sie ihren ärmeren Mitmenschen zusätzlich zu, dass diese in den „günstigen“ Wohnlagen der Kommunen wohnen müssen, d.h. unter anderem an verkehrlich hochbelasteten Straßenzügen. Hier müssen sie und ihre Familien dann den Lärm, den Feinstaub und die Abgase der Autos der Anderen aushalten.

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  2. Wolfgang

    Update:
    Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat am 13. Dez. 22 verhandelt und entschieden. Als Mit-Kläger hier eine kurze Information zum kürzlich ergangenen Urteil, die ausführliche schriftliche Begründung des Urteilds seitens des OVG wird in 2023 folgen.

    Der Senat des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Bremen hat am 21.12.22 den Urteilstenor hinterlegt; er lautet sinngemäß:

    „Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger*innen und die Beklagte jeweils die Hälfte.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird zugelassen.“

    Damit hat unser Neubescheidungsantrag Erfolg, unsere Leistungs- und Verpflichtungsanträge hingegen sind abgelehnt. Ein Drittschutz der Vorschrift des § 12 Abs. 4a StVO (Verbot des doppelseitig aufgesetzten Parkens in einer Straße) wird somit anerkannt, so dass Bürger bei einer Verletzung dieser Vorschrift vor dem Verwaltungsgericht klagen können.

    Das erstinstanzliche Urteil des VG wird also in diesem Punkt bestätigt, was bundesweit erhebliche Bedeutung hat. Welche Maßgaben im Einzelnen die Beklagte (Straßenverkehrsbehörde) bei der Neubescheidung zu beachten hat, werden wir erst aus dem schriftlichen Urteil mit den Entscheidungsgründen ersehen können.

    Anders als das VG Bremen sieht das OVG Bremen beim Entschließungsermessen aber keine Ermessensreduzierung auf null. Mit anderen Worten: Die Behörden müssten bei den Straßen der Kläger*innen evtl. nicht sofort etwas unternehmen. Wichtiger Hinweis für Antragsteller*innen/Kläger*innen in anderen Kommunen: Das Entschließungsermessen kann aber bei Rollstuhlfahrer*innen und Kindern, die bis zum Alter von acht Jahren laut StVO mit dem Rad auf dem Gehsteig fahren müssen, auf null reduziert sein. Dies sollte bei künftigen Anträgen/Verfahren unbedingt berücksichtigt werden, wir – da weder Kind (jedoch betreuende Großeltern!) noch Rollstuhlfahrer*in – können das nicht im aktuellen Verfahren vorbringen.

    Falls uns das OVG Bremen in seiner Urteilsbegründung zum Ermessen („unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“) beispielsweise dafür Raum gäbe, dass wir erst die politischen Aushandlungsprozesse in dieser Frage in Bremen abwarten müssten , würden wir in die Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVG) gehen. Unsere Bremer Erfahrung ist nun einmal leider seit vielen Jahren, dass der Aushandlungsprozess in dieser Frage von einzelnen (z. Zt. ist es v.a. die SPD) Parteien der jeweiligen Koalition immer wieder auf unbestimmte Zeit verzögert wurde und wird.

    Unabhängig davon werden wir auch prüfen, ob eine höchstrichterliche Klärung beim BVG per Revision anzustreben ist, zumal Belege für „Gefahr für Leib und Leben“ durch das Parken noch gar nicht von uns vorgetragen wurden; von Belegen dazu haben wir erst kürzlich Kenntnis erhalten. Dieser Schritt würde einerseits das Risiko in sich bergen, dass das BVG -anders als das VG und das OVG Bremen – den Drittschutz des § 12 Abs. 4a StVO verneint, andererseits ist bzgl. der Rechtssprechung des BVG eine gewisse Zuversicht erlaubt, denn die Belastung vieler Städte und Kommunen wird durch das Wegducken der Behörden vor dieser Form des „Parkens“ und Verdrängens/Gefährdens von Fußgänger*innen und durch die offenkundige Missachtung eines Bundesgesetzes durch die Kommunen immer untragbarer, sodass das Gericht wohl nicht einfach weiter zuschauen wird.

    Wir warten nun das schriftliche Urteil des OVG Bremen ab.

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  3. DrFB

    Ich bin erstaunt über die Hartnäckigkeit der Behörden. Denn schon um des Schutzes des Eigentums der Stadt willen müssten die Beamten hart gegen das Gehwegparken durchgreifen, da die Gehwegflächen für den dauerhafte Abstellen von Kfz eigentlich überhaupt nicht ausgelegt sind.

    In Hamburg hatte das Bezirksamt Eimsbüttel mal Eingaben von Anwohnern zu bearbeiten, die damals ihre Autos auf der gesamten Straßenlänge einer Wohnstraße quer auf dem Gehweg abgestellt hatten – bis eine alte Dame ihre Wohnung nicht mehr erreichen konnte, weil ihr Rollator zu breit war. Hinzugeeilte Polizisten hatten sie „gerettet“, d.h. nach Hause begleitet und dann alle Kfz „abgeknollt“, was sie sie dann häufiger wiederholten. Die betroffenen Kfz-Halter wandten sich an die Politik, die sie allerdings auflaufen ließ, da das wesentliche Argument „Gewohnheitsrecht“ einfach zu frech war.

    Da wurde sichtbar, was das dauerhafte Parken auf dem Gehweg angerichtet hatte. Nur mit Pollern war der Frau kaum zu helfen, weil die Schlaglöcher und locker liegenden Platten im Gehweg für sie eigentlich zu gefährlich waren. Sie musste sich ihren Weg quasi markieren wie durchs Moor – meist nahe an der Wand. Eigentlich hätten alle Beamten, die diese Vernichtung öffentlichen Eigentums bis dahin geduldet hatten, in Haftung genommen werden müssen, da der Zusammenhang zwischen dem über Jahre und Jahrzehnte dauernden Parken und Schäden offensichtlich war und keiner der Falschparker zur Rechenschaft gezogen werden konnte, weil sein Beitrag dazu unmessbar klein war.

    Ich hätte gerne das Az. des OVG und ggf. des BVerwG, da ich hier gegen die Zulassung des Radfahrens auf dem Gehweg gerichtlich vorgehen möchte, um als alter Mann den Spaziergang vor meinem Grundstück auch in 20 Jahren noch zu überleben. Derzeit lasse ich die Radfahrer einfach auffahren, wenn ich in der Nacht in gänzlich schwarzer Kleidung unterwegs bin und die wieder mal mit 25 km/h und ohne Licht unterwegs sind. Die landen dann nach einem Zusammenstoß vor Bäumen, im Graben, im Zaun, im dornigen Knick oder auf der Fahrbahn, weil ich noch rüstig und doppelt so schwer wie die diese Rüpel bin. Und die Polizei meint, ich solle mich heller kleiden. Die ticken doch nicht ganz sauber. Die Rentnerfarbe beige werde ich mir nicht antun. Und für Papageifarben oder eine Erstklässler-Warnweste bin ich zu alt.

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  4. DrFB

    Wie ich lese, wollen jetzt Sie in Revision gehen. Auch das wird die Stadt sicher dazu nutzen, die Sache weiter bräsig auszusitzen. Vermutlich wird die Revision auch nicht viel bringen, weil neue Tatsachen nicht mehr in das Verfahren eingebracht werden dürfen. Revisionsgerichte sind daher sehr begrenzt in ihrer Möglichkeit, völlig neue Wege zu gehen.

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  5. DrFB

    Termin der mündlichen Verhandlung:
    BVerwG 3 C 5.23

    06. Juni 2024, 10:00 Uhr

    Verkehrsrecht; hier: Verpflichtung zum straßenverkehrsbehördlichen Einschreiten zur Behebung des verbotswidrigen Gehwegparkens

    Vorinstanzen und Parteien

    Vorinstanzen: OVG Bremen, OVG 1 LC 64/22 ; VG Bremen, VG 5 K 1968/19
    Parteien: Dr. B. u.a. ./. Stadtgemeinde Bremen

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