Spiel auf Zeit beim rechtswidrigen Gehwegparken?

by | Apr 9, 2022

In unserem Beitrag zum Gehwegparken vom Januar 2021 hatten wir auf eine beim Verwaltungsgericht Bremen anhängige Klage gegen das illegale aufgesetzte Gehwegparken aufmerksam gemacht.  Nun gibt es ein Urteil: Es wurde am 22.2.22 veröffentlicht und gibt den Kläger*innen u.a. darin recht, dass das (nicht per Beschilderung genehmigte) aufgesetzte Gehwegparken rechtswidrig ist und dass sich Falschparkende nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen können. Greifen die Behörden jetzt endlich durch?

Biebricher Straße, Bremen; Foto: Wolfgang Köhler-Naumann

Das Urteil gibt sowohl der Straßenverkehrsbehörde als auch der dem Innensenator zugeordneten Verkehrsüberwachung alle Legitimation, in klaren Schritten den Rechtsanspruch von zu Fuß Gehenden durchzusetzen und das Fehlverhalten vieler Autofahrenden zunehmend und wirksam zu unterbinden.

Nun aber gibt es eine Überraschung, denn diese Senator*innen scheinen mit dem Urteil nicht zufrieden zu sein:

Möbilitätssenatorin und Innensenator legen Berufung ein

Die Beklagte Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau legte Berufung gegen das Urteil ein und der Senator für Inneres, obwohl nicht Beklagter, ist mit von der Partie. In ihrer gemeinsamen Presseerklärung heißt es zwar “…In der Grundrichtung sind wir uns einig, dass wir mehr Barrierefreiheit und Aufenthaltsqualität in den eng bebauten Quartieren benötigen; der Mensch steht im Mittelpunkt unseres Handelns und nicht das Auto”.

Das sind wohlklingende Worte, wie wenig ernst wir diese aber nehmen dürfen, wird daran deutlich, dass der Innensenator weiter ausführt: “… Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes halte ich daher für völlig lebensfremd”. Worte, Rechtsverständnis und Handeln passen da leider überhaupt nicht zusammen.

Berufung der Kläger:innen

Nunmehr haben auch die Kläger:innen Berufung eingelegt und sich gleichfalls per Pressemitteilung öffentlich zu Wort gemeldet. Angesichts des erneuten Spieles auf Zeit seitens der senatorischen Behörden Bremens und angesichts der tagtäglichen Gefährdungen, denen insbesondere Kinder, Fußgänger*innen und Radfahrende durch das rechtswidrige Gehwegparken ausgesetzt sind, möchten die Kläger:innen sichergestellt sehen, dass das Gericht die Stadt zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen verpflichtet. Sie wünschen sich Maßnahmen, die auch faktisch Wirkung – nämlich freie Geh- und Radwege – zeigen. Wann wird das Oberverwaltungsgericht entscheiden? Es ist zu befürchten, dass bis dahin noch viele, viele Monate vergehen können.

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7 Comments

  1. Sven Bolzmann

    Ich finde dies gut. Für die restlichen Parkplätze sollte man dann noch kräftige Parkgebühren einführen. Das Auto muss wieder zum Luxusgut werden. Nur das hilft der Umwelt. Kleine und mittlere Einkommen müssen in die Bahn.

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    • Wolfgang Köhler-Naumann

      Hallo Sven, ich bin mir nicht ganz sicher, ob dein Beitrag ironisch gemeint war oder …. Hier auf jeden Fall ein Hinweis für die Leser*innen deines Kommentares: Menschen mit kleinem Einkommen besitzen weit seltener ein Auto als ihre wohlhabenderen Mitmenschen (s. Untersuchung “Mobilität in Städten”, SrV); sie nutzen vielmehr bereits heute schon die Verkehrsmittel des Umweltverbundes, viele sind gar darauf angewiesen. Dass dem Ausbau von ÖPNV-, Rad- und Fussinfrastruktur sehr häufig der sog. “Parkdruck” für PKW-Besitzende entgegengehalten wird, zeugt eher von einer Besitzstandsmentalität derejenigen wohlhabenderen Menschen, die sich ein Auto leisten, denn von überlegtem oder gar sozialen Verhalten. Darüber hinaus muten sie ihren ärmeren Mitmenschen zusätzlich zu, dass diese in den “günstigen” Wohnlagen der Kommunen wohnen müssen, d.h. unter anderem an verkehrlich hochbelasteten Straßenzügen. Hier müssen sie und ihre Familien dann den Lärm, den Feinstaub und die Abgase der Autos der Anderen aushalten.

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  2. Wolfgang

    Update:
    Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat am 13. Dez. 22 verhandelt und entschieden. Als Mit-Kläger hier eine kurze Information zum kürzlich ergangenen Urteil, die ausführliche schriftliche Begründung des Urteilds seitens des OVG wird in 2023 folgen.

    Der Senat des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Bremen hat am 21.12.22 den Urteilstenor hinterlegt; er lautet sinngemäß:

    “Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger*innen und die Beklagte jeweils die Hälfte.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird zugelassen.”

    Damit hat unser Neubescheidungsantrag Erfolg, unsere Leistungs- und Verpflichtungsanträge hingegen sind abgelehnt. Ein Drittschutz der Vorschrift des § 12 Abs. 4a StVO (Verbot des doppelseitig aufgesetzten Parkens in einer Straße) wird somit anerkannt, so dass Bürger bei einer Verletzung dieser Vorschrift vor dem Verwaltungsgericht klagen können.

    Das erstinstanzliche Urteil des VG wird also in diesem Punkt bestätigt, was bundesweit erhebliche Bedeutung hat. Welche Maßgaben im Einzelnen die Beklagte (Straßenverkehrsbehörde) bei der Neubescheidung zu beachten hat, werden wir erst aus dem schriftlichen Urteil mit den Entscheidungsgründen ersehen können.

    Anders als das VG Bremen sieht das OVG Bremen beim Entschließungsermessen aber keine Ermessensreduzierung auf null. Mit anderen Worten: Die Behörden müssten bei den Straßen der Kläger*innen evtl. nicht sofort etwas unternehmen. Wichtiger Hinweis für Antragsteller*innen/Kläger*innen in anderen Kommunen: Das Entschließungsermessen kann aber bei Rollstuhlfahrer*innen und Kindern, die bis zum Alter von acht Jahren laut StVO mit dem Rad auf dem Gehsteig fahren müssen, auf null reduziert sein. Dies sollte bei künftigen Anträgen/Verfahren unbedingt berücksichtigt werden, wir – da weder Kind (jedoch betreuende Großeltern!) noch Rollstuhlfahrer*in – können das nicht im aktuellen Verfahren vorbringen.

    Falls uns das OVG Bremen in seiner Urteilsbegründung zum Ermessen (“unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts”) beispielsweise dafür Raum gäbe, dass wir erst die politischen Aushandlungsprozesse in dieser Frage in Bremen abwarten müssten , würden wir in die Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVG) gehen. Unsere Bremer Erfahrung ist nun einmal leider seit vielen Jahren, dass der Aushandlungsprozess in dieser Frage von einzelnen (z. Zt. ist es v.a. die SPD) Parteien der jeweiligen Koalition immer wieder auf unbestimmte Zeit verzögert wurde und wird.

    Unabhängig davon werden wir auch prüfen, ob eine höchstrichterliche Klärung beim BVG per Revision anzustreben ist, zumal Belege für “Gefahr für Leib und Leben” durch das Parken noch gar nicht von uns vorgetragen wurden; von Belegen dazu haben wir erst kürzlich Kenntnis erhalten. Dieser Schritt würde einerseits das Risiko in sich bergen, dass das BVG -anders als das VG und das OVG Bremen – den Drittschutz des § 12 Abs. 4a StVO verneint, andererseits ist bzgl. der Rechtssprechung des BVG eine gewisse Zuversicht erlaubt, denn die Belastung vieler Städte und Kommunen wird durch das Wegducken der Behörden vor dieser Form des “Parkens” und Verdrängens/Gefährdens von Fußgänger*innen und durch die offenkundige Missachtung eines Bundesgesetzes durch die Kommunen immer untragbarer, sodass das Gericht wohl nicht einfach weiter zuschauen wird.

    Wir warten nun das schriftliche Urteil des OVG Bremen ab.

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  3. DrFB

    Ich bin erstaunt über die Hartnäckigkeit der Behörden. Denn schon um des Schutzes des Eigentums der Stadt willen müssten die Beamten hart gegen das Gehwegparken durchgreifen, da die Gehwegflächen für den dauerhafte Abstellen von Kfz eigentlich überhaupt nicht ausgelegt sind.

    In Hamburg hatte das Bezirksamt Eimsbüttel mal Eingaben von Anwohnern zu bearbeiten, die damals ihre Autos auf der gesamten Straßenlänge einer Wohnstraße quer auf dem Gehweg abgestellt hatten – bis eine alte Dame ihre Wohnung nicht mehr erreichen konnte, weil ihr Rollator zu breit war. Hinzugeeilte Polizisten hatten sie “gerettet”, d.h. nach Hause begleitet und dann alle Kfz “abgeknollt”, was sie sie dann häufiger wiederholten. Die betroffenen Kfz-Halter wandten sich an die Politik, die sie allerdings auflaufen ließ, da das wesentliche Argument “Gewohnheitsrecht” einfach zu frech war.

    Da wurde sichtbar, was das dauerhafte Parken auf dem Gehweg angerichtet hatte. Nur mit Pollern war der Frau kaum zu helfen, weil die Schlaglöcher und locker liegenden Platten im Gehweg für sie eigentlich zu gefährlich waren. Sie musste sich ihren Weg quasi markieren wie durchs Moor – meist nahe an der Wand. Eigentlich hätten alle Beamten, die diese Vernichtung öffentlichen Eigentums bis dahin geduldet hatten, in Haftung genommen werden müssen, da der Zusammenhang zwischen dem über Jahre und Jahrzehnte dauernden Parken und Schäden offensichtlich war und keiner der Falschparker zur Rechenschaft gezogen werden konnte, weil sein Beitrag dazu unmessbar klein war.

    Ich hätte gerne das Az. des OVG und ggf. des BVerwG, da ich hier gegen die Zulassung des Radfahrens auf dem Gehweg gerichtlich vorgehen möchte, um als alter Mann den Spaziergang vor meinem Grundstück auch in 20 Jahren noch zu überleben. Derzeit lasse ich die Radfahrer einfach auffahren, wenn ich in der Nacht in gänzlich schwarzer Kleidung unterwegs bin und die wieder mal mit 25 km/h und ohne Licht unterwegs sind. Die landen dann nach einem Zusammenstoß vor Bäumen, im Graben, im Zaun, im dornigen Knick oder auf der Fahrbahn, weil ich noch rüstig und doppelt so schwer wie die diese Rüpel bin. Und die Polizei meint, ich solle mich heller kleiden. Die ticken doch nicht ganz sauber. Die Rentnerfarbe beige werde ich mir nicht antun. Und für Papageifarben oder eine Erstklässler-Warnweste bin ich zu alt.

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  4. DrFB

    Wie ich lese, wollen jetzt Sie in Revision gehen. Auch das wird die Stadt sicher dazu nutzen, die Sache weiter bräsig auszusitzen. Vermutlich wird die Revision auch nicht viel bringen, weil neue Tatsachen nicht mehr in das Verfahren eingebracht werden dürfen. Revisionsgerichte sind daher sehr begrenzt in ihrer Möglichkeit, völlig neue Wege zu gehen.

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  5. DrFB

    Termin der mündlichen Verhandlung:
    BVerwG 3 C 5.23

    06. Juni 2024, 10:00 Uhr

    Verkehrsrecht; hier: Verpflichtung zum straßenverkehrsbehördlichen Einschreiten zur Behebung des verbotswidrigen Gehwegparkens

    Vorinstanzen und Parteien

    Vorinstanzen: OVG Bremen, OVG 1 LC 64/22 ; VG Bremen, VG 5 K 1968/19
    Parteien: Dr. B. u.a. ./. Stadtgemeinde Bremen

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  6. DrFB

    Nun hat das BVerwG entschieden:

    Pressemitteilung Nr. 28/2024 vom 06.06.2024

    “Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs von Anwohnern gegen die Straßenverkehrsbehörde auf Einschreiten gegen verbotswidrig auf den Gehwegen geparkte Fahrzeuge

    Anwohner können bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Die Kläger begehren von der Beklagten ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen Fahrzeuge, die aufgesetzt auf den Gehwegen in drei Bremer Straßen geparkt werden. Die Kläger sind Eigentümer von Häusern in den betreffenden Straßen. Die drei Straßen sind Einbahnstraßen. Die Fahrbahnen sind zwischen 5,00 und 5,50 Metern breit; auf beiden Seiten verlaufen Gehwege mit einer Breite zwischen 1,75 und 2,00 Metern. Verkehrszeichen mit Regelungen zum Halten und Parken sind nicht angeordnet. Seit Jahren wird unter anderem in den drei Straßen auf beiden Seiten nahezu durchgehend verbotswidrig aufgesetzt auf den Gehwegen geparkt.

    Die gegen die Straßenverkehrsbehörde der beklagten Freien Hansestadt Bremen gerichteten Anträge der Kläger, Maßnahmen gegen das Parken auf den Gehwegen in den Straßen zu ergreifen, lehnte die Beklagte ab. Verkehrszeichen und -einrichtungen seien nicht – wie für deren Anordnung geboten – zwingend erforderlich. Das Gehwegparken sei bereits auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verboten.

    Auf die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Bremen die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, die Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. § 12 Abs. 4 und 4a StVO habe eine drittschützende Wirkung zu ihren Gunsten. Wegen der Dauer und Häufigkeit der Beeinträchtigungen sei das Entschließungsermessen der Beklagten auf Null reduziert; die Beklagte sei zum Einschreiten verpflichtet. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und die Beklagte Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Bremen die erstinstanzliche Entscheidung dahin geändert, dass eine erneute Entscheidung über die Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu erfolgen habe; im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Wie das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht eine drittschützende Wirkung von § 12 Abs. 4 und 4a StVO zugunsten der Kläger bejaht. Die Beklagte habe über das Begehren der Kläger nicht ermessensfehlerfrei entschieden. Anders als das Verwaltungsgericht war das Oberverwaltungsgericht aber der Auffassung, dass das Entschließungsermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert sei. Eine Pflicht, auf die Anträge der Kläger in den drei Straßen unmittelbar einzuschreiten, bestehe jedenfalls derzeit nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn sie zunächst den Problemdruck in den am stärksten belasteten Quartieren zu ermitteln und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen umzusetzen gedenke.

    Gegen das Berufungsurteil haben die Kläger und die Beklagte Revision eingelegt. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Urteile geändert und die Beklagte verpflichtet, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden; im Übrigen hat es die Revisionen zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass das § 12 Abs. 4 und 4a StVO zu entnehmende Gehwegparkverbot eine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger hat. Das Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden. Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen ist diese Voraussetzung bei den Klägern erfüllt. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Entschließungsermessen der Beklagten sei nicht auf Null reduziert, sie sei also noch nicht zu einem unmittelbaren Einschreiten verpflichtet, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Da das unerlaubte Gehwegparken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der gesamten Stadt, insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst die am stärksten belasteten Quartiere ermittelt, Straßen mit besonders geringer Restgehwegbreite priorisiert und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzt. Auf die Revision der Beklagten waren die angefochtenen Urteile zu ändern, soweit sie den Klägern einen Anspruch in Bezug auf die “streitgegenständlichen Straßen” zuerkannt haben. Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO ist regelmäßig – und so auch hier – auf den Gehweg beschränkt, der auf der “eigenen” Straßenseite des Anwohners verläuft; umfasst ist in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung “seiner” Straße in die nächste (Quer-)Straße. In Bezug auf weitere Abschnitte des Gehwegs sind die Anwohner Teil des allgemeinen Kreises der Gehwegbenutzer und nicht mehr hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar. Unter Beachtung der insoweit vom Berufungsurteil abweichenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beklagte erneut über die Anträge der Kläger zu entscheiden.”

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